R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
03.09.2018
Wirtschaftsrecht
OVG Hamburg: Pflichtmitgliedschaft von Fotografen in der Handwerkskammer

Mit Beschluss vom 17.7.2018 – 5 Bf 146/17.Z – hat das OVG Hamburg entschieden: 1. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in den Industrie- und Handelskammern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017, BVerfGE 146, 164) lässt sich (jedenfalls prima facie) auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft von Handwerksbetriebs-Inhabern in den Handwerkskammern übertragen.
2. Die Digitalisierung und die damit einhergehenden Veränderungen der Fotografie haben nicht bewirkt, dass die Tätigkeit der Fotografen ihren in der Regel gegebenen Handwerkscharakter verloren hätte.
3. Die Pflichtmitgliedschaft von Fotografen in den Handwerkskammern ist nicht deswegen willkürlich, weil es mittlerweile – und insbesondere seit der zum Jahr 2004 erfolgten Abschaffung des Meisterzwangs für das Fotografen-Handwerk – keine tragfähigen Kriterien mehr gäbe, die den handwerklich tätigen Fotografen vom freiberuflichen, insbesondere vom künstlerisch tätigen Fotografen unterscheidbar machen. Die hierzu von der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Kriterien ermöglichen es nach wie vor, diese Abgrenzung willkürfrei vorzunehmen.

 

stats