KG Berlin: Pflichten und Haftung des Anlagevermittlers
Mit Urteil vom 4.5.2010 - 2 U 80/07 - hat das KG Berlin entschieden: Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist zulässig und geboten, wenn ein Verfahren wegen der Insolvenz eines von mehreren Streitgenossen gemäß § 240 ZPO nicht vollständig abgeschlossen werden kann, der Kostenausgleichsberechtigte ein erhebliches Interesse an dem Erlass der Teilkostenentscheidung hat und diese unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits im Übrigen ist. Die beiderseitige Erledigtenerklärung hat u.a. auch die Unwirksamkeit der - ausnahmsweise erlassenen - Teilkostenentscheidung eines zuvor ergangenen Teilurteils zur Folge. Der Anlagevermittler schuldet dem Anleger die vollständige und richtige Übermittlung von Informationen über Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, sowie die Überprüfung des Fondsprospekts daraufhin, ob das dort vorgestellte Anlagekonzept seinem Gesamtbild nach in sich schlüssig ist und ob die dort enthaltenen Informationen vollständig und richtig sind, soweit dies mit zumutbarem Aufwand überprüfbar ist. Der Anlagevermittler ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, wenn es das Anlagekonzept ist, die Fondsimmobilie kreditfinanziert zu bebauen und sodann zu vermieten, wenn ferner der Fondsprospekt den Hinweis enthält, dass die Darlehenszusage eines größeren namenhaften Finanzierungsinstituts vorliegt, und wenn keine Anhaltspunkte erkennbar sind, aus denen sich Zweifel an der Belastbarkeit der Darlehenszusage ergeben. Der Anlagevermittler hat jedenfalls dann keine Nachforschungen anzustellen, ob und in welcher Höhe der Fonds Innenprovisionen an Dritte zahlt, wenn die sog. „weichen Kosten" des Fonds, einschließlich etwaiger Innenprovisionen der Gesamthöhe nach zutreffend im Fondsprospekt ausgewiesen sind. Die unzutreffende Bezeichnung einer Fondsbeteiligung als „risikolos" ist jedenfalls dann nicht ursächlich für den Schaden des Anlegers, wenn der Anleger mit der Fondsbeteiligung maßgeblich steuerliche Ziele verfolgt, der Anleger vor Zeichnung der Beteiligung ein mehrstündiges Beratungsgespräch mit seinem Rechtsanwalt und Steuerberater sowie dem Anlagevermittler führt, in dem der Rechtsanwalt und Steuerberater so umfassend auf die etwaigen Risiken hinweist, dass für ergänzende Risikohinweise des Anlageberaters kein Raum mehr ist, und der Fondsprospekt zu erkennen gibt, daß die Beteiligung mit Risiken verbunden ist. Eine Schadensersatzhaftung des Anlagevermittlers gegenüber dem Anleger wegen wirtschaftlichen Scheiterns des Fonds nach § 826 BGB, oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB o.ä. scheitert in Ermangelung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte am fehlenden Schädigungsvorsatzes des Anlagevermittlers, wenn dieser selbst in einem Umfang an dem Fonds beteiligt ist, der seine gesamte Vertriebsvergütung aus der Fondsvermittlung erheblich übersteigt (vorliegend ca. 70.000 €).