OLG Frankfurt: Pflicht zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats
Mit Beschluss vom 21.4.2008 - 20 W 8/07 - hat das OLG Frankfurt entschieden, dass für die Frage der Pflicht zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrates gemäß § 5 Abs. 3 MitbestG allein die Beherrschung des Konzerns durch Kapitalmehrheit maßgeblich ist, da aus ihr jederzeit auch Leitungsstrukturen folgen können (Fortführung von OLG Stuttgart, ZIP 1995, 1004 ff.; OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2375 ff.; Senatsbeschluss vom 21.4.2008 - 20 W 342/07).