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Wirtschaftsrecht
31.07.2009
Wirtschaftsrecht
OLG Celle: Pflicht zur Aufklärung über Kick back Zahlungen auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte

Mit Urteil vom 1.7.2009 - 3 U 257/08 - hat das OLG Celle entschieden: Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (Kick back Zahlungen), die dem Unternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären. Dies gilt auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte. Hat ein Anleger, etwa durch eine Fondsbeteiligung, besondere, außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt, so sind diese auf den erlittenen Schaden vorerst anzurechnen. Der (möglichen) Versteuerung der Schadensersatzleistung kann durch die Feststellung Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzpflicht den Ausgleich etwaiger auf der Ersatzleistung beruhender, künftiger steuerlicher Nachteile umfasst.

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