BGH: Pflicht eines Anlagevermittlers oder zur Aufklärung über Innenprovisionen
Der BGH hat mit Urteil vom 23.6.2016 - III ZR 308/15 - entschieden: a) Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.
b) Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.