BGH: Pflicht des Rechtsanwalts zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze
Mit Beschluss vom 27.6.2017 – VI ZB 32/16 – hat der BGH entschieden: a) Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.
b) Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.
c) Der Rechtsanwalt hat seine organisatorischen Anweisungen klar und unmissverständlich zu formulieren.