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Wirtschaftsrecht
22.02.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen, die der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt

Der u. a. für das Recht der Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 28.1.2010 - VII ZB 16/09 - entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, unpfändbar ist. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Die Vorschrift schütze auch den Unterhalt der Familie. Durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötige, könne im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO* daher nicht entscheidend sein. Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände könnten auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötige. Das Kraftfahrzeug sei für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Das sei hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.

(PM BGH vom 19.2.2010)

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