BGH: Persönliche Haftung des Vorstands aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber Anlageinteressenten
Mit Urteil vom 2.6.2008 ‑ II ZR 210/06 - hat der BGH entschieden, dass organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft, die Anlageinteressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber treten, sie über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, persönlich für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) haften.
Volltext des Urteils: //BB-Online BBL2008-1797-1 unter www.betriebs-berater.de