BGH: Pay by Call-Verfahren – keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Anschlussnutzung durch Dritte
Der BGH hat mit Urteil vom 6.4.2017 – III ZR 368/16 – wie folgt entschieden:
a) Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden bedarf keiner Unterschrift.
b) § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG findet auf Zahlungsdienste keine Anwendung, auch wenn die Zahlung über eine Premiumdienstnummer veranlasst wurde und die Abrechnung über die Telefonrechnung erfolgen soll. Eine solche Nutzung des Telefonanschlusses durch einen Dritten wird dem Anschlussinhaber deshalb nicht über § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG zugerechnet.
Volltext unter BB-ONLINE BBL2017-1026-1