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Wirtschaftsrecht
10.08.2018
Wirtschaftsrecht
BGH: Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers

Der BGH hat mit Urteil vom 11.7.2018 – IV ZR 243/17 – wie folgt entschieden:

Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf „Quasidekkung“ gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext unter BBL2018-1858-3

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