BGH: Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers
Der BGH hat mit Urteil vom 11.7.2018 – IV ZR 243/17 – wie folgt entschieden:
Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf „Quasidekkung“ gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext unter BBL2018-1858-3