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Wirtschaftsrecht
04.04.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Parteiidentität für die Aussetzung des Rechtsstreits nach Art. 27 EuGVVO

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 19.2.2013 – VI ZR 45/12 wie folgt: a) Die für die Aussetzung gemäß Art. 27 EuGVVO erforderliche Parteiidentität ist zu verneinen, wenn der in Deutschland ansässige Beteiligte eines Verkehrsunfalls seine unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer bei seinem deutschen Wohnsitzgericht einklagt, nachdem zuvor der ausländische Unfallbeteiligte wegen seiner Ansprüche Klage gegen ihn bei den Gerichten des anderen EU-Staats erhoben hat. b) Zu den Kriterien, nach denen über die Aussetzung eines Rechtsstreits gemäß Art. 28 Abs. 1 EuGVVO zu entscheiden ist.

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