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Wirtschaftsrecht
05.05.2017
Wirtschaftsrecht
BGH: Panoramafreiheit – Erstreckung auf nicht ortsfeste Kunstwerke – Aida Kussmund

Der I. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 27.4.2017 – I ZR 247/15 – entschieden, dass sich die sog. Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind. Der Beklagte (Betreiber einer Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbietet) durfte – so der BGH – die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem „AIDA Kussmund“ ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete „AIDA Kussmund“ im Sinne von § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein. Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte.

(PM BGH vom 27.4.2017)

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