BGH: Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich
Mit Beschluss vom 3.4.2014 - I ZB 3/12 - hat der BGH entschieden:
a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche An-drohung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.
b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozess-vergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.
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