OLG Frankfurt a. M.: Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung nach § 5 a VVG (a.F.)
Mit Urteil vom 5.2.2015 – 3 U 149/13 - hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden: Die Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung nach den Vorgaben von § 5 a VVG (a.F.) wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Belehrung auf der Rückseitedes Versicherungsscheines befindet, wenn auch andere an den Versicherungsnehmer übersandte Schriftstücke auf Vorder- und Rückseite bedruckt sind.