BGH: Ordentliches Kündigungsrecht der privaten Banken
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 15.1.2013 - XI ZR 22/12 wie folgt: Eine ordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 setzt nicht voraus, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertrags-verhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.
Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner (hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts). Die mittelbare Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus. Dieses Machtverhältnis ergibt sich nicht allein aus der kreditwirtschaftlichen Betätigung einer privaten Bank.