OLG München: Objektive Auslegung von Genusscheinbedingungen
Mit Urteil vom 12.1.2012 - 23 U 2737/11 - hat das OLG München entschieden: Genusscheinbedingungen sind objektiv auszulegen. Ausgangspunkt dieser nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung ist der Wortlaut einer Klausel. Führt die objektive Auslegung der Genusscheinbedingungen auch unter Berücksichtigung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise nicht zu einem eindeutigen Ergebnis ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden.