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Wirtschaftsrecht
29.09.2011
Wirtschaftsrecht
: OLG Stuttgart Privilegierung des Hin- und Herzahlens erfordert die Offenlegung der Vereinbarung beim Registergericht

Mit Urteil vom 6.9.2011 – 8 W 319/11 – hat das OLG Stuttgart entschieden: In Anlehnung an § 19 Abs. 5 GmbHG regelt § 27 Abs. 4 AktG erstmals das so genannte Hin- und Herzahlen. Die Privilegierung nach § 27 Abs. 4 S. 1 AktG erfordert entsprechend dem Wortlaut des § 27 Abs. 4 S. 2 AktG die Offenlegung der Vereinbarung gegenüber dem Registergericht bei der Erstanmeldung bzw. der Anmeldung über die Kapitalerhöhung. Die Nachholung einer unterlassenen Offenlegung ist allenfalls möglich, solange die AG bzw. die Kapitalerhöhung noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist.

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