BGH: Nutzungsausfallschaden bei Lieferung mangelbehafteter Sache
Der BGH hat mit Urteil vom 19.6.2009 - V ZR 93/08 - entschieden, dass den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen kann.