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Wirtschaftsrecht
18.01.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Notwendigkeit der gesonderten Revisionsbegründung nach Zulassung der Revision

Mit Beschluss vom 20.12.2007 - III ZR 27/06 entschied der BGH wie folgt: Nach Zulassung der Revision ist eine gesonderte Revisionsbegründung - sei

es auch nur in Form einer Bezugnahme gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO -

stets notwendig, und zwar auch dann, wenn bereits die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO für eine Revisionsbegründung erforderlichen Elemente enthält. Auf Nachfrage hat der IV. Zivilsenat mitgeteilt, dass er an seiner gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 7.7.2004 (IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981) nicht mehr festhält. Damals hatte der IV. Senat die Auffassung vertreten, eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 S. 1 ZPO genügende Revisionsbegründung könne auch schon vor dem Lauf der Revisionsbegründungsfrist, zum Beispiel in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werde.

Die nunmehr vom erkennenden Senat vertretene Auffassung befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, für die § 544 und § 551 ZPO entsprechende Vorschriften gelten (§§ 132, 133, 139 Abs. 2 und 3 VwGO; §§ 160, 160a, 164 Abs. 2 SGG).

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