BGH: Notarstellenübertragung – Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
Mit Beschluss vom 14.3.2016 - NotZ(Brfg) 5/15 – hat der BGH entschieden: Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO setzt voraus, dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben hat. Signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in qualitativer Hinsicht nicht ganz unbedeutend war.