BGH: Normadressat der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht
Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 28.2.2012 - II ZR 115/11 - entschieden: Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung der Kredithilfe an das andere Unternehmen oder auf deren Abzug einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Gesellschafter der Hilfe nehmenden GmbH zwar „nur" zu 50% an der Hilfe leistenden GmbH beteiligt, aber zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.