OLG Schleswig-Holstein: „Nichtnutzergebühr“ und „Pfandgebühr“ für SIM-Karte sind unwirksame Klauseln in Mobilfunkvertrag
Mit Urteil vom 3.7.2012 – 2 U 12/11 – hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden: Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Auch darf der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keine „Pfandgebühr“ in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt. Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes gab mit dem Urteil der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Mobilfunkanbieter statt.
(PM OLG Schleswig-Holstein vom 18.7.2012)