VG Frankfurt: Nichtigkeit unerlaubter Verträge über Einlagengeschäfte
Mit Beschluss vom 11.3.2010 – 1 L 271/10.F – hat das VG Frankfurt entschieden: Verträge über Einlagengeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG, für die keine Erlaubnis nach § 32 KWG erteilt worden ist, sind nach § 134 BGB für beide Vertragsparteien nichtig (entgegen HessVGH, Urteil v. 20.5.2009 – 6 A 1040/08). Jedenfalls stellt der Umstand, dass das Betreiben unerlaubter Einlagengeschäfte einen Straftatbestand erfüllt (§ 54 KWG) und das Einlagengeschäft solange betrieben wird, bis es durch vollständige Rückzahlung der Einlage abgewickelt ist, einen wichtigen Grund dar, aus dem der Vertrag vom Betreiber nach § 314 BGB gekündigt werden kann. Deshalb ist es ihm auch dann nicht unmöglich, einer Verfügung der BaFin zur sofortigen Abwicklung unerlaubter Einlagengeschäfte durch Rückzahlung nachzukommen, wenn der Anleger an dem Vertrag festhalten will und sich einer einvernehmlichen Aufhebung verweigert.