LG Frankfurt a. M.: Nichtigkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds der Commerzbank
Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 22.4.2014 – 3-05 O 8/14 - entschieden: Eine vom Aufsichtsrat nach der Satzung zulässig beschlossene Verkleinerung des Vorstandes stellt für das einzelne Vorstandsmitglied während seiner laufenden Bestellungsperiode keinen wichtigen Grund zur Abberufung i. S. d. § 84 Abs. 3 AktG dar, selbst wenn im Übrigen im Laufe dieser Periode ein beträchtlicher Personalabbau bei der Gesellschaft erfolgen soll.