OLG Stuttgart: Nichtiger Basisvertrag zwischen dem Betreiber eines Call Centers und dem Auftraggeber
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 26.8.2008 – 6 W 55/08 – entschieden: Der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, ist nach § 134 BGB nichtig. Dem Betreiber des Call Centers stehen auch keine Ansprüche nach § 683 BGB oder § 812 BGB auf Aufwendungsersatz zu, namentlich im Hinblick darauf, dass er seine Telefonisten bezahlt hat. VolltextdesBeschl.: // BB-ONLINE BBL2008-2189-3 unter www.betriebs-berater.de