BGH: : Nichtige Kundenschutzklausel in Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen GmbH und einem ihrer Gesellschafter
Der BGH hat mit Urteil vom 20.1.2015 - II ZR 369/13 - entschieden: Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.