OLG Hamburg: Nicht im Original angebotene Version eines Musiktitels auf Tonträger irreführend
Mit Urteil vom 12.7.2012 – 3 U 65/10 – hat das OLG Hamburg entschieden: Wird im Internet ein Tonträger angeboten, auf dem sich nach dem Inhalt des Angebots „Nr. 1 Hits“ aus einer bestimmten Zeitperiode befinden sollen, so erwartet der angesprochene Verkehr mangels entgegenstehender Hinweise, dass alle auf dem Tonträger enthaltenen Musiktitel den Versionen entsprechen, die in der angegebenen Zeitperiode Platz 1 der Hitlisten erklommen haben. Der Verkehr wird in die Irre geführt, wenn das Angebot nicht (hinreichend) erkennenlässt,dass einzelne auf dem Tonträger enthaltene Musiktitel als sog. Re-Recordings zu einem anderen Zeitpunkt und in einer anderen als der zum Zeitpunkt ihres großen Erfolges verbreiteten Version eingespielt worden sind. Die infolge der Irreführung eintretende Beeinträchtigung ist spürbar i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG. Der Verkehr legtWert darauf, dass er die Musiktitel gerade in der Original-Version erhält, in der sich allein der besondere musikalische und emotionale Wert des ehemaligen Nr. 1 Hits widerspiegelt, und orientiert seine Kaufentscheidung daran. Die Wertschätzung, die der Verkehr den ihmvertrauten Versionen der Erfolgstitel entgegenbringt, istdabei vonderkünstlerischenoder technischen Qualität derAufnahme unabhängig. Ein Internethändler haftet für ein eigenes irreführendes Angebot und missachtet dabei die fachliche bzw. berufliche Sorgfalt auch dann, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, Ware in großen Mengen ausschließlich im Internet anzubieten und für das Warenangebot und dessen Bewerbung allein auf ihm vom Hersteller oder einem kommerziellen Datenlieferanten zur Verfügung gestellte Informationen zurückzugreifen, ohne die Ware selbst einer gesonderten Überprüfung unterzogen zu haben.