BGH: „Neuwagen“-Eigenschaft eines Vorführwagens
Mit Urteil vom 21.12.2011 – I ZR 190/10 – hat der BGH entschieden: Das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ in § 2 Nr. 1 Pkw- EnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1 000 Kilometer an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat.