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Wirtschaftsrecht
19.07.2012
Wirtschaftsrecht
BMJ: Neuregelung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens auf dem Weg

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:



Mit den Neuregelungen wird Menschen, die in eine finanzielle Notsituation geraten sind, schneller als bisher eine zweite Chance eröffnet. Deutschland ist ein Land, das Unternehmensgründungen fördert und jedem Mut zum Aufbruch in die Selbständigkeit machen möchte. Viele

- gerade junge - Menschen wagen diesen Schritt in die Selbständigkeit. Bei einem Scheitern stehen sie oftmals vor einem Riesenberg aus Schulden. Aber auch Verbraucher können leicht und zumeist unverschuldet in die Situation der Zahlungsunfähigkeit kommen - sei es durch Scheidung, Krankheit oder den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Zahlen belegen dies: Im Jahr 2011 gab es in Deutschland über 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren und knapp über 20.000 Insolvenzverfahren von ehemals selbständigen Personen. Mit den Neuregelungen stellen wir sicher, dass Existenzgründer und Verbraucher nicht dauerhaft in dem Schuldenturm festsitzen. Sie erhalten schneller als bisher die Chance zum Neuanfang, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen.



Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner erstmals einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Die Neuregelungen ermöglichen es Schuldnern, im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit zu werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen sowie die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden. Parallel steht künftig auch Verbrauchern das Insolvenzplanverfahren offen. So können nunmehr alle Schuldner innerhalb des Insolvenzverfahrens sich schnell und flexibel mit den Gläubigern einigen.



Die beabsichtigte aktivere Einbindung des Schuldners verbessert auch die Situation der Gläubiger. So wird der Schuldner künftig bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, zur bestmöglichen Tilgung seiner Schulden eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Verbesserung der Gläubigerrechte trägt auch die Möglichkeit Rechnung, während des gesamten Insolvenzverfahrens Versagungsgründe geltend machen zu können.


Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden. Aus Sicht der Betroffenen macht es oft keinen Unterschied, ob sie in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung wohnen.



Zum Hintergrund:


Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, wurde nunmehr vom Kabinett der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Dieser ist Teil eines dreistufigen nationalen Reformplans, der mit der Neujustierung der Konzerninsolvenz seinen Abschluss finden wird.


Der Gesetzentwurf enthält Regelungen zur:


Verkürzung und Umgestaltung des Restschuldbefreiungsverfahrens, • Stärkung der Gläubigerrechte, • Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren, • insolvenzrechtlichen Stellung von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften.


(PM BMJ vom 18.7.2012)

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