R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
15.06.2020
Wirtschaftsrecht
BMJV: Neuregelung der Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht

Die Bundesregierung hat am 10.6.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Eckpunkte zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht beschlossen,  um einen umfassenden Schutz der Reisenden zu gewährleisten. Hierzu bedarf es einer strukturellen Änderung des Systems der Insolvenzsicherung. Vorgesehen ist, dass die Absicherung sämtlicher Risiken künftig zwingend über einen Fonds erfolgt, der sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter finanziert.

 

Eckpunkte der beabsichtigten Neuregelung

 

- Die Absicherung sämtlicher Risiken, also der Vorauszahlungen und der Repatriierung

 

wie auch der weiteren Kosten, die im Fall der Insolvenz nach Reiseantritt entstehen

 

können (oben 1. b. und c.), ist nur durch Einzahlungen in einen Pflichtfonds möglich.

 

Reiseveranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, können keine Pauschalreisen

 

anbieten.

 

-  Der Fonds wird von einer Juristischen Person getragen, deren Governance so ausgestaltet

 

werden soll, dass sie die Vertreter der betroffenen (privaten) Interessengruppen

 

beteiligt bzw. auch inhaltlich einbindet.

 

- Die Mitgliedschaft im Fonds wird grundsätzlich von einer bonitätsabhängigen Sicherheitsleistung (z. B. Versicherung, Bankbürgschaft) abhängig gemacht. Übergangsregelungen für die Anfangsphase des Fonds werden geprüft.

 

-  Der Fonds finanziert sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter, die diese für den Reisenden transparent machen können. Für das erste Jahr können die Beiträge pauschal und unabhängig von der Bonität des jeweiligen Veranstalters festgelegt werden. In den Folgejahren werden die Bonität und das individuelle Risiko bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

 

-  Die Beiträge dienen zur Finanzierung der Verwaltungskosten und der Struktur des Fonds, dem Aufbau eines Zielkapitalstocks sowie der Finanzierung der Kosten einer Rückversicherung und/oder von Kreditzusagen.

 

-  Der Fonds hält eine im Ernstfall sofort einsatzfähige operative Struktur für die organisatorische Abwicklung der Repatriierung vor.

 

-  Der Zielkapitalstock soll ausreichen, um einen ausreichenden Prozentsatz des Vorjahresumsatzes des umsatzstärksten abzusichernden Reiseveranstalters zuzüglich eines Sicherheitszuschlags abzudecken.

 

-  Im Insolvenzfall werden die Kosten wie folgt gedeckt:

 

1. Stufe: Verwertung der bonitätsabhängigen Sicherheit, die jeder Reiseveranstalter,

 

der am Fonds teilnimmt, stellen muss;

 

2. Stufe: Finanzierung aus dem Fondskapitalstock (mit Wiederauffüllung des

 

Zielkapitalstocks aus künftigen Beiträgen); in der Aufbauphase des Fonds

 

wird der Zielkapitalstock durch eine zeitlich befristete staatliche Garantie abgesichert;

 

3. Stufe: Finanzierung aus einer Rückdeckungsversicherung und/oder Kreditzusagen

 

für Schäden, die nicht aus dem Fondsvermögen gedeckt werden

 

Auf Grundlage der Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf erarbeiten.

 

(PM BMJV vom 10.6.2020)

 

 

 

 

 

 

stats