BMJV: Neuregelung der Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht
Die Bundesregierung hat am 10.6.2020 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Eckpunkte zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht beschlossen, um einen umfassenden Schutz der Reisenden zu gewährleisten. Hierzu bedarf es einer strukturellen Änderung des Systems der Insolvenzsicherung. Vorgesehen ist, dass die Absicherung sämtlicher Risiken künftig zwingend über einen Fonds erfolgt, der sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter finanziert.
Eckpunkte der beabsichtigten Neuregelung
- Die Absicherung sämtlicher Risiken, also der Vorauszahlungen und der Repatriierung
wie auch der weiteren Kosten, die im Fall der Insolvenz nach Reiseantritt entstehen
können (oben 1. b. und c.), ist nur durch Einzahlungen in einen Pflichtfonds möglich.
Reiseveranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, können keine Pauschalreisen
anbieten.
- Der Fonds wird von einer Juristischen Person getragen, deren Governance so ausgestaltet
werden soll, dass sie die Vertreter der betroffenen (privaten) Interessengruppen
beteiligt bzw. auch inhaltlich einbindet.
- Die Mitgliedschaft im Fonds wird grundsätzlich von einer bonitätsabhängigen Sicherheitsleistung (z. B. Versicherung, Bankbürgschaft) abhängig gemacht. Übergangsregelungen für die Anfangsphase des Fonds werden geprüft.
- Der Fonds finanziert sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter, die diese für den Reisenden transparent machen können. Für das erste Jahr können die Beiträge pauschal und unabhängig von der Bonität des jeweiligen Veranstalters festgelegt werden. In den Folgejahren werden die Bonität und das individuelle Risiko bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
- Die Beiträge dienen zur Finanzierung der Verwaltungskosten und der Struktur des Fonds, dem Aufbau eines Zielkapitalstocks sowie der Finanzierung der Kosten einer Rückversicherung und/oder von Kreditzusagen.
- Der Fonds hält eine im Ernstfall sofort einsatzfähige operative Struktur für die organisatorische Abwicklung der Repatriierung vor.
- Der Zielkapitalstock soll ausreichen, um einen ausreichenden Prozentsatz des Vorjahresumsatzes des umsatzstärksten abzusichernden Reiseveranstalters zuzüglich eines Sicherheitszuschlags abzudecken.
- Im Insolvenzfall werden die Kosten wie folgt gedeckt:
1. Stufe: Verwertung der bonitätsabhängigen Sicherheit, die jeder Reiseveranstalter,
der am Fonds teilnimmt, stellen muss;
2. Stufe: Finanzierung aus dem Fondskapitalstock (mit Wiederauffüllung des
Zielkapitalstocks aus künftigen Beiträgen); in der Aufbauphase des Fonds
wird der Zielkapitalstock durch eine zeitlich befristete staatliche Garantie abgesichert;
3. Stufe: Finanzierung aus einer Rückdeckungsversicherung und/oder Kreditzusagen
für Schäden, die nicht aus dem Fondsvermögen gedeckt werden
Auf Grundlage der Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf erarbeiten.
(PM BMJV vom 10.6.2020)