OLG Celle: Neues Angebot zum Vertragsabschluss und Gewährleistungshaftung
Mit Urteil vom 23.4.2009 - 11 U 238/08 - hat das OLG Celle entschieden: Beschreibt der Käufer anlässlich seiner Annahmeerklärung den Kaufgegenstand näher und weicht die Beschreibung vom tatsächlichen Zustand der Sache nicht ab, so liegt in einer solchen Präzisierung nicht die mit einem neuen Angebot verbundene Ablehnung des vorherigen Kaufvertragsangebots. Hingegen liegt in der vom Kaufvertragsangebot abweichenden Beschreibung des Kaufgegenstandes durch den Käufer dann ein von ihm erklärtes neues Angebot, wenn die Eigenschaften nicht vorhanden sind und im Falle der Annahme durch den Verkäufer zu dessen Gewährleistungshaftung führen würden. Offenkundige Schreibfehler bei der Bezeichnung des Kaufgegenstandes sind unschädlich.