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Wirtschaftsrecht
09.11.2012
Wirtschaftsrecht
BT: Neue Rechtsbehelfsbelehrung und Entfristung des Überschuldungsbegriffs beschlossen

Mit den am 9.11.2012 vom Bundestag beschlossenen Neuregelungen werden Bürgerinnen und Bürger künftig im Zivilprozess über Form, Frist und zuständiges Gericht für ein Rechtsmittel unterrichtet. Die Unterrichtung über das zulässige Rechtsmittel stärkt die Bürgerfreundlichkeit der Justiz. Bürgerinnen und Bürgern wird dadurch die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtert. Es werden gleichzeitig unzulässige, insbesondere nicht fristgerecht eingelegte Rechtsbehelfe vermieden. Auf diese Weise wird der Rechtsschutz des Einzelnen im gesamten Zivilprozess verbessert.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist allerdings nur in Verfahren notwendig, in denen die Bürgerinnen und Bürger ihre Angelegenheiten selbst vertreten können. Ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, gilt das nicht, weil der Anwalt seinen Mandanten über die Anfechtungsmöglichkeiten unterrichten wird.

Darüber hinaus wurde die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs beschlossen. Damit erhalten Unternehmen Rechtssicherheit für die Zukunft. Eine positive Fortführungsprognose schließt damit auch zukünftig eine Überschuldung aus.

Zum Hintergrund:

Im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind Rechtsbehelfsbelehrungen - anders als in anderen Verfahrensordnungen und im Verwaltungsverfahren - bisher gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Mit dem nunmehr vorgelegten Gesetzentwurf wird die Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilverfahren gesetzlich verankert. Die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung in der Zivilprozessordnung wird grundsätzlich auf Verfahren beschränkt, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, da bei anwaltlicher Vertretung der Anwalt seinen Mandanten über bestehende Anfechtungsmöglichkeiten informieren wird.

Ausnahmsweise ist jedoch auch in Verfahren mit obligatorischer anwaltlicher Vertretung durch das Gericht zu belehren, wenn aufgrund der Verfahrenssituation die Beratung und Belehrung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist, was Versäumnisurteile und Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz betrifft. Im Kostenrecht wird hingegen eine generelle Rechtsbelehrungspflicht eingeführt, da hier die Interessen des Rechtsanwaltes und seines Mandanten auseinanderfallen können.

Die neue Regelung schreibt eine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung im Übrigen nicht nur für bestimmte Entscheidungsarten wie Urteile oder Beschlüsse, sondern für alle anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen vor, womit auch bestimmte Zwischen- oder Nebenentscheidungen umfasst sind.

Für den Fall, dass keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen sollte, wird aufgrund einer ebenfalls beschlossenen gesetzlichen Regelung vermutet, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, bestimmte Fristen einzuhalten, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht.

Die bisherige Rechtslage, dass im Zivilprozess Rechtsbehelfsbelehrungen bisher nicht vorgeschrieben waren, hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss aus dem Jahr 1995 für mit der Verfassung vereinbar erklärt: die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung für Urteile über zivilrechtliche Klagen war - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - nicht erforderlich (BVerfG, Beschl. vom 20.6.1995, BVerfGE 93, S. 99 ff.). Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch darauf hingewiesen, dass die Gründe, die es zum damaligen Zeitpunkt noch rechtfertigten, keine Rechtsmittelbelehrung vorzusehen, dann an Gewicht verlieren können, wenn in den übrigen Bereichen eine solche vorgeschrieben ist.

In seiner Entscheidung vom 26.03.2009 (BGHZ 180, S. 199 ff.) hat der BGH für die gemäß §§ 869, 793 der Zivilprozessordnung befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet, namentlich aus dem sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

Auf der 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 23. und 24.6.2010 in Hamburg haben die Länder beschlossen, dass im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens - zumindest in den Verfahren, in denen keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist und bei denen die Entscheidungen nur befristet anfechtbar sind - Rechtsbehelfsbelehrungen eingeführt werden sollen. Der nun beschlossene Entwurf setzt den Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister um.

Durch die Entfristung des derzeit geltenden, im Jahr 2008 eingeführten und Ende des Jahres 2013 auslaufenden Überschuldungsbegriffs der Insolvenzordnung ist der Rechtsträger eines Unternehmens auch ab dem Jahr 2014 nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Entfristung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der derzeit geltende Überschuldungsbegriff in der Praxis bewährt hat. Die Entfristungsregelung, die unter Berücksichtigung der Vorwirkungen der zukünftigen Fassung des Überschuldungsbegriffs bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten soll, bringt für die betroffenen Unternehmen die im Rechts- und Wirtschaftsverkehr erforderliche Rechtssicherheit.

(hib-BMJ vom 9.11.2012)

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