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Wirtschaftsrecht
28.07.2010
Wirtschaftsrecht
BaFin: Neue Anzeigepflicht für Market Maker, Liquiditätsspender und vergleichbare Personen

Am 27.7.2010 ist das Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte in Kraft getreten. Grundsätzlich sind damit ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und bestimmten Schuldtiteln sowie bestimmte ungedeckte Kreditderivate nicht mehr zulässig (vgl. dazu auch Zimmer, BB 30/2010, Die Erste Seite). Ausnahmen bestehen jedoch für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als Market Maker, Skontroführer, Designated Sponsor oder in vergleichbarer Tätigkeit solche Geschäfte tätigen. In diesem Fall besteht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Pflicht, diese Tätigkeit der BaFin unter Angabe aller betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen. Eine Verordnung zur näheren Ausgestaltung dieser Anzeigepflicht wird demnächst in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anzeigen nach § 30h Abs. 2 Satz 3 und § 30j Abs. 3 Satz 1 WpHG durch Übersendung des unten angegebenen Formulars vornehmen. Dieses muss unterzeichnet, mit Datum versehen und per Fax an die folgende Faxnummer übermittelt werden: 0049 228 4108-3479.

Im Formular sind neben Angaben zum Anzeigenden (1.), der Benennung eines Ansprechpartners (2.) und der Art der Tätigkeit (3.) insbesondere die jeweils betroffenen Finanzinstrumente anzugeben. Die Finanzinstrumente sind dabei getrennt nach Aktien (4.), Schuldtiteln (5.) und Kreditderivaten (6.) in das Formular einzutragen. Bei Aktien und Schuldtiteln muss neben der ISIN auch das Datum angegeben werden, ab dem die Tätigkeit in einem bestimmten Finanzinstrument ausgeübt wird. Bei Kreditderivaten ist - neben der Art des Kreditderivates und dem Datum, ab dem die Tätigkeit in einem bestimmten Finanzinstrument ausgeübt wird - auch die jeweilige Referenzverbindlichkeit nach § 30j Abs. 1 Nr. 2 WpHG zu benennen. Hierzu ist das jeweilige Finanzinstrument oder, sofern ein solches nicht vorliegt, die jeweilige Zentralregierung, Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft anzugeben.

Zusätzlich ist eine elektronische Version der Liste der erfassten Finanzinstrumente (Nr. 4 - 6 des Fax-Formulars) an die E-Mail-Adresse: http://www.bafin.de/cln_152/nn_722758/SharedDocs/Struktur/DE/Kontaktdaten/Anzeige_20Leerverk_C3_A4ufe.html zu senden.

Änderungen der Angaben sind jeweils zum Quartalsende an die BaFin zu übermitteln. Auch zwischenzeitlich eingetretene Änderungen müssen der BaFin nicht im Einzelnen zum Zeitpunkt ihres Eintritts angezeigt werden; hier reicht ebenfalls eine Änderungsanzeige am Quartalsende aus. Darin ist dann z. B. anzugeben, ab wann die Tätigkeit für einen weiteren Wert ausgeübt wurde. Sind im Vergleich zum vorherigen bereits gemeldeten Quartal keine Änderungen eingetreten, muss dennoch eine Bestandsmitteilung abgegeben werden.

(PM BaFin vom 27.7.2010)

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