KG Berlin: Nachweis unzulässiger Telefonwerbung
Mit Verfügung vom 16.7.2010 - 5 U 145/08 - hat das KG auf folgendes hingewiesen: Bestätigt der unzulässig werbend angerufene Verbraucher in seiner Zeugenvernehmung glaubhaft den (eingangs unter Nennung der Firma der Beklagten geführten) Telefonanruf, kann das Gericht - in einer Gesamtschau des Ergebnisses dieser Aussage, der nach der Lebenserfahrung und den Fallumständen sehr unwahrscheinlichen Möglichkeit eines Anrufs eines böswilligen Konkurrenten oder sonstigen Dritten und des nur völlig substanzlosen und pauschalen Vortrags der Beklagten zu Art und Organisation ihrer Kundenwerbung - die Verantwortlichkeit der Beklagten im Einzelfall als erwiesen ansehen, ohne gegenbeweislich von der Beklagten benannte einzelne im Vertrieb beschäftigte Mitarbeiter der Beklagten zu hören.
Hinweis der Redaktion: Die Beklagte hat die Berufung im Anschluss an die Hinweisverfügung zurückgenommen.