BGH : Nachweis der Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU
Der BGH hat mit Urteil vom 25.11.2014 - X ZR 105/13 - entschieden: a) Der Reisevermittler darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden nachgewiesen worden ist, dass der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Reiseveranstalter dem Reisenden eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Sicherheit geleistet hat.
b) Die bloße Erklärung des Reiseveranstalters, es bestehe eine Insolvenzabsicherung, reicht als Nachweis nicht aus.