OLG Hamm: Nachweis der Bestellung eines Notarvertreters
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 2.9.2010 – 15 Wx 19/10 entschieden: Sind von einem Notarvertreter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH beurkundet und die entsprechende Anmeldung des Geschäftsführers beglaubigt worden, so bedarf es zum Vollzug im Handelsregister nicht des urkundlichen Nachweises der Bestellung des Notarvertreters zum Zeitpunkt seiner notariellen Amtshandlung.