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Wirtschaftsrecht
26.11.2014
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf : Nachweis der Berechtigung zur Vertretung einer Gesellschaft (hier: englische private limited company) gegenüber dem Grundbuchamt

Mit Beschluss vom  21.8.2014  – I-3 Wx 190/131 - hat das OLG Düsseldorf entschieden: Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer juristischen Person oder Gesellschaft nachzuweisen, weil von dieser eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgegeben oder eine Eintragung (hier: Löschung der Auflassungsvormerkung und Eintragung des Eigentumswechsels) beantragt wird, so erleichtert § 32 GBO die Führung des genannten Nachweises gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt dahin, dass (u.a.) die im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung durch eine Bescheinigung nach § 21  Abs. 1 BNotO nachgewiesen wird.

2. Die durch §§ 32 GBO, 21 BNotO für das Grundbuchverfahren gezogenen Grenzen können nicht dadurch überwunden werden, dass einem deutschen Notar die Möglichkeit eingeräumt wird, unabhängig von der Existenz eines aussagekräftigen Registers (hier: beim Companies House Großbritannien) mit voller Beweiskraft eine Bescheinigung auszustellen, mit der er die Vertretungsberechtigung des directors einer englischen private limited company gegenüber dem Grundbuchamt  „aufgrund elektronischer Einsichtnahme“ in das englische Register sowie Einsicht in weitere Unterlagen (z.B. minute book) bestätigt.

 

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