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Wirtschaftsrecht
08.12.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Nachteilsausgleichspflicht im faktischen Aktienkonzern

Der II. Zivilsenat hat mit Urteil vom 1.12.2008 - II ZR 102/07 - hat das Verhältnis des § 311 AktG zu den §§ 57 und 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG - nicht zuletzt im Hinblick auf die klarstellenden Änderungen des § 57 AktG durch das MoMiG -bestimmt. Soweit sonst nach § 57 oder § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG erfasste Vorgänge von der Sondervorschrift das § 311 AktG für den faktischen Aktienkonzern erfasst werden, werden die genannten Bestimmungen verdrängt. Der abhängigen Gesellschaft zugefügte Nachteile müssen danach nicht sofort ausgeglichen werden; es reicht aus, wenn der Ausgleich spätestens am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres stattfindet oder zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf Durchführung des Ausgleichs eingeräumt wird. Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht schon die Einräumung eines - marktgerecht verzinsten - Darlehens deswegen nachteilig, weil es nicht besichert worden ist; nach der Systematik der Vorschriften und dem Sinn des Gesetzes reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Ausreichung des Darlehens der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist. Die Geltung dieses Prinzips hat der Gesetzgeber soeben mit der Änderung des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG (Geltung der bilanziellen Betrachtungsweise) durch das MoMiG entgegen Zweifeln, die das erwähnte Novemberurteil hervorgerufen hat, klargestellt

(Quelle: PM BGH vom 1.12.2008)

Hinweis der Redaktion:  Die Entscheidung wird von Kocher/von Falkenhausen in einer der kommenden Ausgaben des BB kommentiert.

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