OLG Frankfurt: Musterentscheid im KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom erlassen
Der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in dem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom am 16.5.2012 – 23 Kap 1/ 06 – einen Musterentscheid erlassen. Das OLG hat damit über die mit dem Vorlagebeschluss des LG Frankfurt vom 11.7.2006 zur Entscheidung bestimmten Tatsachen- und Rechtsfragen entschieden. So hat das OLG einen Fehler im Prospekt der Telekom anlässlich des 3. Börsengangs (DT 3) nicht festgestellt. Gleichfalls sah das Gericht in der Bewertung der Immobilien der Telekom sowie der entsprechenden Darstellung im Prospekt keine Unrichtigkeiten. Soweit die Telekom in dem Prospekt die Haftung für Fehler desselben übernommen hatte, hat sich das OLG mit der Frage beschäftigt, ob dies einer besonderen Erwähnung im Prospekt bedurft hätte, und zwar im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 31.5.2011 – II ZR 141/09, BB 2011, 2059 m. BB-Komm. Matyschok –, wonach diese Übernahme ohne eine Kompensation durch Bund bzw. Kreditanstalt für Wiederaufbau als aktienrechtlich unzulässig angesehen wurde. Diese Frage hat das Gericht jedoch verneint, da sich aus dem Prospekt diese Haftungsübernahme ergebe und der Anleger nicht darüber im Unklaren gelassen werde, dass die Telekom zunächst allein und in vollem Umfang hafte. Ob ein Rückgriffsanspruch gegen Dritte bestehe, sei dagegen nicht in den Prospekt aufzunehmen.
(PM OLG Frankfurt vom 16.5.2012)