BGH: Möglichkeit der Kontaktaufnahme über kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG
Mit Urteil vom 25.2. 2016 – I ZR 238/14 - hat der BGH entschieden: a) Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.
b) Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richt-linie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander.