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Wirtschaftsrecht
27.03.2012
Wirtschaftsrecht
BaFin: Mitteilungsverfahren für Netto-Leerverkaufspositionen

 

Am 26.3.2012 sind § 30i Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und die Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV) in Kraft getreten. Die Vorschriften führen erweiterte Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen ein und bestimmen u. a. den elektronischen Meldeweg.

§ 30i WpHG löst die Transparenz-Allgemeinverfügung der BaFin für zehn ausgewählte Finanzwerte vom 4.3.2010 ab. Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen beziehen sich ab dem 26.3.2012 auf alle Aktien, die an einer inländischen Börse zum regulierten Markt zugelassen sind.

Die Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV) führt Details zur Berechnung für Netto-Leerverkaufspositionen sowie ein elektronisches Mitteilungs- und Veröffentlichungsverfahren ein. Die BaFin stellt für die Mitteilungen ein elektronisches Mitteilungsverfahren über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zur Verfügung. Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung ist eine erfolgreiche Anmeldung an der MVP der BaFin und eine Registrierung für das Fachverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen" notwendig, um der BaFin Netto-Leerverkaufspositionen elektronisch mitteilen zu können.

Mitteilungen kann der Mitteilungspflichtige selbst, über seinen Ansprechpartner oder einen externen Dritten abgeben. Damit die Mitteilungen dem Mitteilungspflichtigen eindeutig zugeordnet werden können, muss sich jeder Mitteilungspflichtige sowie Ansprechpartner bzw. externe Dritte gegenüber der BaFin einmalig, spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung, eindeutig identifizieren. Dafür ist der Antrag zum Fachverfahren nach der elektronischen Übermittlung auszudrucken, zu unterzeichnen und per Fax oder Post mit weiteren zur Identifikation erforderlichen Dokumenten unverzüglich an die BaFin zu übersenden. Nach Eingang der schriftlichen Unterlagen gleicht die BaFin die elektronisch angegeben Daten mit den eingereichten Unterlagen ab. Ist die Überprüfung erfolgreich, schaltet sie den Meldenden für das Fachverfahren "Netto-Leerverkaufspositionen" frei. Ab diesem Zeitpunkt werden die Mitteilungen nicht mehr als vorläufig eingestuft. Die BaFin informiert sowohl den Meldenden als auch den Mitteilungspflichtigen von der Freischaltung.

Zu den technischen Einzelheiten des Mitteilungsverfahrens hat die BaFin ein IT-Infoblatt veröffentlicht.

(BaFin-Meldung)

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