BGH: Mistrade - keine Haftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige
Mit Urteil vom 23. 6.2015 - XI ZR 386/13 - hat der BGH entschieden: Der Kommissionär haftet nach § 384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige nicht,wenn das zur Ausführung des Kommissionsvertrags geschlossene Wertpapiergeschäft wegen fehlender Marktgerechtigkeit aufgehoben worden ist ("Mistrade").