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Wirtschaftsrecht
20.08.2009
Wirtschaftsrecht
BGH: Mindestausgabebetrag bei Kapitalerhöhung

Mit Urteil vom 18.5.2009 - II ZR 262/07 - hat der BGH entschieden: § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der Bezugsaktien oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem Kapitalerhöhungsbeschluss genügt.

In einem Kapitalerhöhungsbeschluss (hier §§ 192 f. AktG) sind Angaben
über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die Satzung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen
Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt.

Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand ‑ entsprechend den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 ‑ Siemens/Nold) aufgestellten Grundsätzen ‑ auch zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) ermächtigt werden (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005 ‑ II ZR 79/04, ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007 ‑ II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122).

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