BGH: Millionenklage gegen France Telekom rechtskräftig abgewiesen
Die Schadensersatzklage von zwei Aktionären der freenet AG (frühere MobilCom AG) gegen die France Telecom im Zusammenhang mit dem Erwerb von UMTS-Lizenzen im August 2000 ist rechtskräftig abgewiesen. Der BGH hat mit Beschluss vom 23.4.2012 - II ZR 229/10 - entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Bankensenat) des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 28.10.2010 - 5 U 55/09 - nicht zugelassen wird.
Zum Sachverhalt: Anlässlich der bevorstehenden Versteigerung von UMTS-Lizenzen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Jahr 2000 begründeten die MobilCom AG und die France Telecom SA eine Zusammenarbeit mit einem Kooperationsrahmenvertrag. Dieser Vertrag regelte die generelle Zusammenarbeit der Vertragspartner MobilCom, France Telecom und des damaligen Mehrheitsgesellschafters und Vorstandsvorsitzenden von MobilCom Gerhard Schmid. Nach Ersteigerung einer UMTS-Lizenz kam es in der Folgezeit zu Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftspartnern. France Telecom kündigte den Kooperationsvertrag und beendete in der Folgezeit die finanzielle Unterstützung von MobilCom, der daraufhin die Insolvenz drohte. Die damalige Bundesregierung schaltete sich in die Verhandlungen zur Rettung der MobilCom AG ein. Nach einer Vergleichsvereinbarung zwischen den Geschäftspartnern stieg MobilCom aus dem UMTS-Geschäft aus und France Telecom übernahm sämtliche Verbindlichkeiten der MobilCom aus dem UMTS-Geschäft.
Die beiden Klägerinnen, die Aktionäre der freenet AG (frühere MobilCom AG) sind, verlangten zunächst von der France Telecom Schadensersatz über mehr als 5,3 Milliarden Euro. Nachdem das LG Kiel im Jahr 2009 die Klage abgewiesen hatte, verlangten die beiden Klägerinnen vor dem Schleswig-Holsteinischen OLG nur noch die Zahlung von einer Mio. Euro Schadensersatz an die freenet AG. Zur Begründung führten sie aus, dass die France Telecom auf die MobilCom nach dem Kooperationsvertrag aus dem Jahr 2000 einen beherrschenden Einfluss gehabt und die MobilCom so zu wirtschaftlich nachteiligen Entscheidungen bewegt habe.
Der Bankensenat in Schleswig hatte mit Urteil von Oktober 2010 den Kooperationsrahmenvertrag nicht als einen Beherrschungsvertrag angesehen und auch einen faktischen beherrschenden Einfluss der France Telecom auf die MobilCom AG verneint. Die Schadensersatzklage wurde abgewiesen und ein Rechtsmittel zum BGH nicht zugelassen. Beim Bundesgericht haben die beiden Klägerinnen die Zulassung des Rechtsmittels beantragt (sog. Nichtzulassungsbeschwerde). Der BGH hat mit Beschluss vom 23.4.2012 die Beschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen.
(PM OLG Schleswig-Holstein vom 31.5.2012)