BaFin: Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 22 KAGB-E
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 KAGB-E bedarf der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten, § 17 Abs. 1 S. 1 KAGB-E. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften" umfasst OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften. In diesem Merkblatt wird das Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 22 KAGB-E erläutert. Das Merkblatt beruht auf dem KAGB in der Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum AIFM-Umsetzungsgesetz vom 12.12.2012. Da das Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Merkblatts noch nicht abgeschlossen ist, stehen die auf der Homepage der BaFin (http://www.bafin.de/) abrufbaren Ausführungen unter dem Vorbehalt, dass die in Bezug genommenen Regelungen des KAGB-E bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht inhaltlich geändert werden. Unter A werden die Angaben und Unterlagen aufgeführt, die der Erlaubnisantrag nach § 22 Abs. 1 KAGB-E für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft enthalten muss. Unter B werden ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung behandelt.
(PM BaFin vom 22.3.2013)
Hinweis der Redaktion: Vgl. zum AIFM-Umsetzungsgesetz demnächst den Beitrag von Weiser/Hüwel in Heft 18 des Betriebs-Berater