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Wirtschaftsrecht
28.03.2013
Wirtschaftsrecht
BaFin: Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 22 KAGB-E

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 KAGB-E bedarf der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten, § 17 Abs. 1 S. 1 KAGB-E. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellschaften“ umfasst OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften und AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften. In diesem Merkblatt wird das Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 22 KAGB-E erläutert. Das Merkblatt beruht auf dem KAGB in der Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum AIFM-Umsetzungsgesetz vom 12.12. 2012. Da das Gesetzgebungsverfahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Merkblatts noch nicht abgeschlossen ist, stehen die auf der Homepage der BaFin (www.bafin.de) abrufbaren Ausführungen unter dem Vorbehalt, dass die in Bezug genommenen Regelungen des KAGB-E bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht inhaltlich geändert werden. Unter A werden die Angaben und Unterlagen aufgeführt, die der Erlaubnisantrag nach § 22 Abs. 1 KAGB-E für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft enthalten muss. Unter B werden ausgewählte Punkte zur Erlaubniserteilung behandelt.
(PM BaFin vom 22.3.2013)
Vgl. zum AIFM-Umsetzungsgesetz demnächst den Beitrag von Weiser/Hüwel in Heft 18 des Betriebs-Berater.

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