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Wirtschaftsrecht
30.05.2014
Wirtschaftsrecht
EU-Kommission: Mehr vermehrte Freistellung staatlicher Beihilfen von der Anmeldepflicht

Die EU-Kommission hat am 21.5.2014 die Freistellung von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung staatlicher Beihilfen für Unternehmen erheblich ausgeweitet.

Nach der überarbeiteten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) können die Mitgliedstaaten fortan mehr Beihilfemaßnahmen und höhere Beihilfebeträge gewähren, ohne diese vorher bei der Kommission zur Genehmigung anmelden zu müssen. Dies bedeutet für Mitgliedstaaten und lokale Behörden weniger Verwaltungsaufwand und für die Beihilfeempfänger mehr Rechtssicherheit.

Die Verordnung tritt am 1.7.2014 in Kraft. Abgesehen von Beihilfen in sehr geringer Höhe müssen staatliche Beihilfen, die die Mitgliedstaaten Unternehmen gewähren, bei der EU-Kommission zur vorherigen Genehmigung angemeldet werden. Jedoch sind Beihilfemaßnahmen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) von der Anmeldepflicht befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter die bisherige Verordnung von 2008 fallen rund 60 % aller Beihilfemaßnahmen und etwas mehr als 30 % der Beihilfebeträge, die jedes Jahr in der EU gewährt werden.

Auf der Grundlage von Daten für 2012 schätzt die Kommission, dass nach der überarbeiteten AGVO rund drei Viertel der derzeitigen Beihilfemaßnahmen und rund zwei Drittel der Beihilfebeträge von der Anmeldepflicht freigestellt sein werden. Wenn die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten der neuen Verordnung intelligent nutzen und ihre Beihilferegelungen so gestalten, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, könnten noch mehr Beihilfemaßnahmen unter die Freistellung fallen. Beihilfemaßnahmen, die nicht unter die AGVO fallen, werden von der Kommission weiterhin anhand der einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen geprüft.

(PM EU-Kommission vom 21.5.2014)

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