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Wirtschaftsrecht
05.06.2017
Wirtschaftsrecht
Bundestag: Mehr Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr und Erleichterungen bei Anschlussfinanzierungen

Der Bundestag hat am 1.6.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz ermöglicht im Interesse von Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Wettbewerb unter Zahlungsdienstleistern und macht bargeldloses Bezahlen sicherer.

Ulrich Kelber, Parlamentarischer Staatssekretär: „Mit dem heute beschlossenen Gesetz schaffen wir ein Ärgernis für viele Verbraucher ab: Händler dürfen zukünftig keinen Aufpreis mehr von ihren Kunden verlangen, wenn diese online oder offline mit gängigen Karten oder per SEPA-Überweisungen und Lastschriften bezahlen. Hinzu kommt ein stärkerer Verbraucherschutz bei nicht autorisierten Zahlungen. Wurde beispielsweise die Kreditkarte entwendet, können Zahler derzeit noch mit 150 Euro an den Schäden beteiligt werden. Dieser Betrag wird jetzt auf 50 Euro reduziert.“
Außerdem kann eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden in diesem Zusammenhang nicht mehr ohne weiteres angenommen werden. Die Bank wird stärker in die Pflicht genommen und muss unterstützende Beweismittel für den Nachweis eines Betrugs oder einer groben Fahrlässigkeit des Kunden vorlegen.

Auch bei einer Fehlüberweisung müssen Banken den Kunden in Zukunft stärker dabei unterstützen, das Geld zurück zu bekommen. Mit dem Gesetz wird jetzt auch die Bank des Empfängers verpflichtet, die notwendigen Informationen mitzuteilen, damit der Überweisende sein Geld zurück erhält.

In Deutschland war schon bisher ein bedingungsloses Erstattungsrecht bei Lastschriften binnen acht Wochen üblich. Dieses bislang in den Geschäftsbedingungen der Banken verankerte Recht wird jetzt gesetzlich geregelt und europaweit eingeführt.

An das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie angefügt wird eine Ergänzung zur Umsetzung der Richtlinie zu Wohnimmobilienkrediten. Damit soll auf die Kreditwürdigkeitsprüfung bei echten Abschnittsfinanzierungen und Umschuldungen zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer verzichtet werden.

(PM BMJV vom 2.6.2017)

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