BMJ: Mehr Rechtssicherheit bei Darlehensverträgen
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum Kabinettsbeschluss eines Gesetzentwurfs zur Einführung einer Musterwiderrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge vom 24.3.2010:
Mit dem gesetzlichen Muster soll eine verlässliche Grundlage dafür geschaffen werden, wie Verbraucher über ihre Widerrufsrechte beim Abschluss von Darlehensverträgern zu informieren sind. Damit stärken wir den Verbraucherschutz und sorgen für mehr Rechtssicherheit bei Verbraucherdarlehensverträgen. Jeder Darlehensgeber weiß künftig: Mit Verwendung dieses Musters kommt er seinen gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nach. Davon profitieren die Verbraucherinnen und Verbraucher, weil ihnen die Rechtslage eindeutig vor Augen geführt wird. Das Muster gibt klar Auskunft darüber, wie lange die Frist für einen Widerruf dauert, wann sie beginnt und welche Folge sie hat. Es ist mit den Experten der Gesellschaft für deutsche Sprache abgestimmt und so verständlich wie möglich formuliert.
Zum Hintergrund:
Mit dem Gesetzentwurf erfüllt die Bundesregierung einen Auftrag des Parlaments aus dem Sommer 2009, ein gesetzliches Muster für die Information über das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen einzuführen. Anlass war, dass bei einer mangelhaften Belehrung der Verbraucher über ihre Rechte Verträge auch noch nach sehr langer Zeit widerrufen werden konnten. Mit Verwendung des gesetzlichen Musters, die freiwillig erfolgt, kann der Darlehensgeber davon ausgehen, dass er alle gesetzlichen Belehrungspflichten eingehalten hat. Das Muster wird als Anhang dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) angefügt und erhält dadurch den Rang eines formellen Gesetzes.
Der Gesetzentwurf enthält daneben einige Anpassungen und Klarstellungen zum Verbraucherdarlehensrecht. Künftig soll es den Darlehensgebern ermöglicht werden, Angaben, die sie zwingend in den Vertrag hätten aufnehmen müssen, auch noch nach Vertragsschluss nachzuholen. Andernfalls würden selbst kleinste Versäumnisse dazu führen, dass der Vertrag auf Dauer widerrufen werden kann. Die Belange der Verbraucher werden angemessen gewahrt, denn sie müssen darauf hingewiesen werden, dass erst mit der Information die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Sie wird in diesen Fällen auch statt der üblichen 14 Tage auf einen Monat verlängert.
(PM BMJ vom 24.3.2010)