BAG: Massenentlassung – Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren – Änderung der Rechtsprechung?
PM Nr. 46/23 vom 13.12.2023 zu
BAG, Beschlüsse vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B), 6 AZR 155/21 (B) und 6 AZR 121/22 (B)
Volltext: BB-Online BBL2024-116-2
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben. Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 22. November 2012 (- 2 AZR 371/11 -). Der erkennende Senat hat deshalb in dem Verfahren - 6 AZR 157/22 (B) - mit Beschluss vom heutigen Tag nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.
Da die Rechtsfrage auch die Verfahren - 6 AZR 155/21 (B) - und - 6 AZR 121/22 (B) - betrifft, wurden diese ebenfalls ausgesetzt.